Jugendschutz
Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) regelt in Artikel 11 Absatz 1 die Abgabe alkoholische Getränke:
- Alkoholische Getränke müssen so zum Verkauf angeboten werden, dass sie von alkoholfreien Getränken deutlich unterscheidbar sind.
- Sie dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Alkoholgesetzgebung.
- Am Verkaufspunkt ist ein gut sichtbares Schild anzubringen, auf welchem in gut lesbarer Schrift darauf hingewiesen wird, dass die Abgabe alkoholischer Getränke an Kinder und Jugendliche verboten ist. Dabei ist auf die nach Absatz 2 sowie nach der Alkoholgesetzgebung geltenden Mindestabgabealter hinzuweisen.
- Alkoholische Getränke dürfen nicht mit Angaben und Abbildungen versehen werden, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richten.
- Bezüglich der Aufmachung alkoholischer Getränke gilt Absatz 4 sinngemäss.
Die kantonalen Behörden können Betriebe, die gegen diese Bestimmungen verstossen, nur bestrafen, wenn eine Anzeige vorliegt. Eine solche Anzeige kann jede/r Erwachsene erstatten, wenn er/sie die notwendigen Angaben liefern kann. Sollten Sie noch Fragen dazu haben, so wenden Sie sich an die Eidg. Alkoholverwaltung, "Koordination, Handel und Werbung"
Tel. 031 309 12 11.