Eidgenössische Alkoholverwaltung EAV
Alcosuisse - Das Profitcenter der Eidg. Alkoholverwaltung

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Aufgaben

 
Brennerei
Die Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) ist mit der praktischen Umsetzung der Alkoholgesetzgebung beauftragt. Alle Spirituosen, Brände, Aperitifs etc. sowie hochgradiger Alkohol für industrielle Zwecke fallen unter dieses Gesetz. Vom Alkoholgesetz nicht betroffen sind die klassischen Gärprodukte Bier, Wein und Obstwein.

Grundlage der gesundheits- und fiskalpolitisch ausgerichteten Bewirtschaftung von Alkohol ist die Kontrolle von Import, Herstellung und Handel. Wichtiges Instrument zur Konsumreduktion ist die Besteuerung. Zu den flankierenden Massnahmen gehören die Werbebeschränkungen sowie die Regelungen im Bereich des Jugendschutzes. All diese staatlichen Regulierungen des Alkoholmarktes sind präventiv ausgerichtet.

Kontrolle

Die Kontrolle von Herstellung, Import und Handel bildet die Grundlage der auf Gesundheit ausgerichteten Bewirtschaftung von Alkohol. Wer Spirituosen herstellt oder mit ihnen handelt, braucht eine Konzession der EAV. Der berufsmässige Import von Spirituosen ist auch Privaten gestattet. Produzenten und Produzentinnen sowie Importeure verpflichten sich, über die Geschäftstätigkeit Buch zu führen und die Geschäftsunterlagen den Behörden offenzulegen. Ohne diese Grundlagen wäre es nicht möglich, die Besteuerung der Spirituosen durchzuführen.

Besteuerung

Der durch die Besteuerung höhere Verkaufspreis von Spirituosen soll helfen, den Konsum zu verringern. Gleichzeitig bildet die Fiskalabgabe einen Beitrag zur Deckung der durch den Alkoholkonsum verursachten sozialen Kosten. Der grösste Teil des Reinertrags, nämlich 90%, fliesst in die Kasse der AHV/IV und kommt somit allen zugute.

Seit Mitte 1999 gilt für importierte und schweizerische Spirituosen ein einheitlicher Steuersatz von 29 Franken pro Liter 100%-Alkohol. Für eine Flasche von 7 dl und 40% vol beträgt die Steuer somit rund 8 Franken. Die Höhe der Steuer auf Spirituosen wird vom Bundesrat festgelegt. Landwirte sind für die in Haus und Hof verbrauchten Spirituosen von der Steuer befreit.

Werbebeschränkungen

Werbebeschränkungen für Spirituosen bilden eine der flankierenden Massnahmen. Das Alkoholgesetz erlaubt für Spirituosen nur produktebezogene Werbung. Die Darstellung eines Lebensstils in Zusammenhang mit Alkohol ist nicht erlaubt. Verboten ist die Werbung u.a. in Radio und Fernsehen, in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder auf Sportplätzen und an Sportveranstaltungen. Werbung auf Gegenständen, die mit Alkohol nichts zu tun haben, ist ebenfalls verboten.

Jugendschutz

Das Alkohol- und das Lebensmittelgesetz beinhalten Jugendschutzbestimmungen. Die Lebensmittel- und Gebrauchs-gegenständeverordnung (LGV) untersagt jede Werbung für alkoholische Getränke, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richtet. Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände-verordnung (LGV) verbietet die Abgabe jeglichen Alkohols an unter 16-Jährige und das Alkoholgesetz untersagt die Abgabe von Spirituosen an unter 18-Jährige.

Kommende Aufgaben

Die rasche und vollständige Öffnung der Märkte in der Spirituosenbranche hat zu massiven Strukturanpassungen geführt. Dieser Strukturwandel hat inzwischen für die inländische Branche ein drastisches Ausmass angenommen. Im Rahmen der Totalrevision des im Jahr 1932 in Kraft getretenen Alkoholgesetzes wird eine neue Spirituosenpolitik eingeschlagen. Deren Ziele sind namentlich die über die Aufhebung des Bundesmonopols anzustrebende Liberalisierung des Ethanolmarktes, in dessen Rahmen die allfällige Privatisierung von Alcosuisse (Profitcenter der EAV) zu prüfen ist. Weiter sind zweckmässige Rahmenbedingungen für die inländische Spirituosenproduktion zu schaffen. Dazu gehören Anpassungen der bewährten und griffigen Präventionsbestimmungen. Schliesslich können die administrativen Abläufe optimiert werden, was eine Reduktion der finanziellen Aufwendungen für die Eidgenössische Alkoholverwaltung und die Steuerpflichtigen ermöglichen wird.


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