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Nach dem überstandenen Referendum vom 15. Mai 1887 hatte der Bundesrat das Inkrafttreten des neuen Alkoholgesetzes ursprünglich für den 1. Januar 1888 vorgesehen. Bis dahin hätten eingehende Studien durchgeführt werden sollen, und eine gründliche Vorbereitung des Vollzugs - inklusive Aufbau der neuen Alkoholverwaltung - wäre geplant gewesen.
Denn: das neue Alkoholgesetz wurde als sehr einschneidende Reform im Markt mit gebrannten Wassern erachtet, und für die Aufgaben, vor denen die Verwaltung nun stand, gab es weder im Inland noch im Ausland passende Vorbilder.
Beschleunigter Vollzug
Der bundesrätliche Zeitplan wurde jedoch durch eine unerwartete Marktentwicklung vereitelt. Deutschland, das zu diesem Zeitpunkt den Alkoholmarkt beherrschte, verdreifachte plötzlich die Vergütung auf Spritexporte. Mit dem darauf folgenden Preissturz bestand die Gefahr, dass die Schweizer Wirtschaft noch vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes grosse Reserven mit billigem deutschem Sprit anlegen würde, was die Wirksamkeit des Monopols auf Jahre hinausgeschoben hätte.
Auf Druck der Bundesversammlung beschloss der Bundesrat daher, das Alkoholgesetz umgehend in Kraft zu setzen. Am 15. Juli 1887 wurden die Grenzen geschlossen und inländische Brennhäfen versiegelt. Am 1. September 1887 entfielen den Kantonen und den Gemeinden das Recht, Verbrauchs- und Umsatzsteuern, sogenannte «Octrois» und «Ohmgelder», auf Wein und geistigen Getränken zu erheben. Am Tag darauf begann die neugeschaffene Alkoholverwaltung, Trinkalkohol zu staatlichen Preisen zu verkaufen. Diese beiden Beschlüsse bedeuteten in den Augen von Edmund Wilhelm Milliet, dem ersten Direktor der EAV, den eigentlichen Beginn des neuen Monopolregimes.
Aufgaben des ersten Alkoholgesetzes gemäss Botschaft vom 8. Oktober 1886
„Wir beginnen damit, die Aufgabe genauer zu präzisieren, welche nach unserer Ansicht dem zu erlassenden Bundesgesetze zu stellen ist.
Dasselbe soll
Diesen Postulaten soll entsprochen werden
Die Lösung endlich muß sich rechtfertigen können vor den Forderungen der allgemeinen Volkswirtschaft und sozialpolitischen Opportunität, Beobachtung der in den Handelsverträgen niedergelegten Verpflichtungen."
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