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Mit dieser Lösung lassen sich im Bereich der Spirituosensteuer Konflikte zwischen fiskal- bzw. gesundheitspolitischen Zielen reduzieren und im Bereich des Marktes mit alkoholischen Getränken eine kohärentere Regulierungspolitik sicherstellen.
Neben dieser Neuerung werden im Rahmen der Totalrevision des Alkoholgesetzes unter anderem
Das AlkG vereinheitlicht die Handelsbestimmungen – vorbehältlich Sonderregelungen zum Abgabealter (18/16) und zu den Lockvogelangeboten (verboten für Spirituosen, zeitlich beschränkt zulässig für Bier und Wein). Gleiches wäre auch für die Werbung wünschbar. Unter Berücksichtigung des Parlamentsentscheids zum Media-Abkommen werden strenge Bestimmungen für die Spirituosen und weniger strenge Bestimmungen für Bier und Wein vorgesehen. Hinsichtlich Handel und örtlichen Werbebeschränkungen können die Kantone weitergehende Massnahmen vorsehen. Das AlkG verbessert die Effizienz und Effektivität der eidgenössischen Alkoholpolitik, trägt den Handels- und Konsumgegebenheiten Rechnung und berücksichtigt den geänderten Verfassungsauftrag gemäss Art. 105 BV (ehemals Art. 32bis).
Die derzeit mit dem Vollzug des Alkoholgesetzes betraute EAV erfährt mit diesen Neuerungen erhebliche Veränderungen mit entsprechenden Auswirkungen auf ihre Organisation: Das mit der Ausübung des Importmonopols für Ethanol betraute Profitcenter der EAV, Alcosuisse, soll privatisiert werden. Damit entfällt der Grossteil jener Aufgaben, die eine Fortführung der EAV als selbständige Anstalt rechtfertigen würde. Die EAV soll deshalb in die zentrale Bundesverwaltung überführt werden.
Das Vernehmlassungsverfahren zur Totalrevision des Alkoholgesetzes ging am 31. Oktober 2010 zu Ende. Bei der Eidgenössischen Alkoholverwaltung gingen über 180 schriftliche Antworten mit insgesamt rund 1 700 Textseiten ein.
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