Eidgenössische Alkoholverwaltung EAV

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Aktueller Stand der Arbeiten

Ständerat für Ausbeutebesteuerung und Mindestpreis

Ständeratssaal

Der Ständerat hat in der Frühjahrssession die Entwürfe für das Spirituosensteuergesetz (SpStG) und das Alkoholhandelsgesetz (AlkHG) beraten und verabschiedet. Der Erstrat hiess viele Vorschläge des Bundesrates gut. Er stimmte gleichzeitig aber auch gewichtigen Abänderungsanträgen im Bereich der Besteuerung und des Alkoholverkaufes zu.

Nach mehr als vier Stunden intensiver Debatte verabschiedete der Ständerat am 20. März 2013 den SpStG-Entwurf mit 23 zu 8 Stimmen bei 6 Enthaltungen, den AlkHG-Entwurf mit 33 Stimmen ohne Gegenstimme bei 4 Enthaltungen.

Die vom Ständerat verabschiedeten Gesetzentwürfe beinhalten mehrere Abweichungen zur bundesrätlichen Botschaft und zu den Anträgen der vorberatenden Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-S):

  • Im Bereich der Produktion soll die vorgeschlagene Steuerstaffelung  (Art. 19 SpStG) durch die Ausbeutebesteuerung (die Spirituosensteuer wird zuerst auf der Basis von Produktionsschätzungen und anschliessend auf der tatsächlichen Produktion erhoben) ersetzt werden (Anpassung der Art. 2, 4, 9, 12, 17a, 18, 19, 21 und 24 SpStG);
  • abgelehnt wurde aber die von der WAK-S vorgeschlagene (Wieder-)Einführung der sogenannten «10-Liter-Regel» (Steuerbefreiung für 10 Liter reinen Alkohols: die Rohstoffe dürfen ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbstgesammeltes inländisches Wildgewächs sein);
  • der Bundesrat soll für den Verkauf von Alkohol einen alkoholgehaltabhängigen Mindestpreis festlegen (neuer Art. 8a AlkHG);
  • Vergünstigungen sollen künftig für alle alkoholischen Getränke und zu jeder Tageszeit erlaubt werden (Art. 10 AlkHG).

Neben diesen bedeutsamen Abänderungen folgte der Ständerat in vielen Punkten den Vorschlägen des Bundesrates und den Anträgen seiner vorberatenden Kommission, wenn auch zum Teil mit Anpassungen. Unter anderem:

  • soll der Steuersatz unverändert auf 29 Franken pro Liter reinen Alkohols bleiben (Art. 16 SpStG);
  • soll die Steuerbefreiung für Verluste, die insbesondere bei der Verarbeitung, Abfüllung oder Lagerung von Spirituosen oder Ethanol entstehen (Art. 18 Abs. 2 SpStG), nur für Steuer- und Verschlusslager sowie für Betriebe mit Verwendungsbewilligung gelten (neuer Art. 9 Abs. 5bis sowie Art. 21 Abs 4bis SpStG);
  • sollen die in Lebensmitteln enthaltenen Spirituosen künftig von der Steuer befreit werden (Art. 18 Abs. 1 Bst. f SpStG);
  • sollen im Bereich der Werbung für die Spirituosen und für die übrigen alkoholischen Getränke unterschiedliche Vorschriften gelten (Art. 4 und 5 AlkHG);
  • soll die Umgehung des Abgabeverbotes (Weitergabe) per Gesetz untersagt  werden (Art. 7 Abs. 2 AlkHG);
  • soll zwischen 22 Uhr und 6 Uhr im Detailhandel der Verkauf von Alkohol verboten werden (Art. 10 Abs. 2 Bst. b AlkHG);
  • soll für die Durchführung von Testkäufen eine entsprechende rechtliche Grundlage geschaffen werden (Art. 13 AlkHG), allerdings soll bei Widerhandlungen nicht das Verkaufspersonal, sondern das Unternehmen ins Recht gefasst werden;
  • soll Alcosuisse wie geplant veräussert und die restliche EAV anschliessend in die zentrale Bundesverwaltung überführt werden.

Vorberatungen in der WAK-S

Als Auftakt zur Beratung der Vorlage des Bundesrates zur Totalrevision des Alkoholgesetzes  führte die WAK-S eine Anhörung durch. Die Gesundheitsdirektorenkonferenz, der Schweizerische Städteverband, der Schweizerische Spirituosenverband, der Schweizer Obstverband, die IG Detailhandel Schweiz, GastroSuisse, der Fachverband Sucht, Sucht Schweiz und die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände präsentierten am 15. Januar 2013 ihre wichtigsten Anliegen in Zusammenhang mit der Totalrevision des Alkoholgesetzes. Die WAK-S ist anschliessend einstimmig auf die beiden Gesetzentwürfe eingetreten.

Nun kommt der Nationalrat

Die Debatten setzen sich nun im Zweitrat fort. Federführend ist die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N). Jetzt gelten die vom Ständerat verabschiedeten Gesetzentwürfe als Diskussionsgrundlage. Wann sich das Plenum des Nationalrates zur Vorlage äussert, steht zurzeit noch nicht fest.


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