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Im Juli 2010 stufte die EAV Drinksets aus zwei Komponenten, die eine Firma auf den Schweizer Markt einführen wollte, als Alcopops ein. Diese tragen bekannte Cocktailnamen wie „Tequila Sunrise"; „Ladykiller" oder „Sex on the Beach" und bestehen aus einem Set mit zwei Getränkedosen - eine Dose mit einer Alkoholmischung die andere mit einer Süssgetränkmischung - sowie einem Shaker. Gemäss Entscheid der EAV sollen die Getränke mit der Sondersteuer von 116 Franken pro Liter reinen Alkohols belastet werden. Darauf hob die betroffene Firma Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer).
In seinem Urteil vom 8. Juli 2011 bestätigte das BVGer - nach Degustation der Getränke - die Einstufung der EAV. Daraufhin erhob das Unternehmen Beschwerde beim Bundesgericht. Am 19. Januar 2012 wies auch die höchstrichterliche Instanz die Beschwerde ab. Das BGer
argumentierte unter anderem, dass ein Konsument, der einen entsprechenden Cocktail
selber herstellen müsste, gegenüber dem blossen Zusammenschütten zweier Komponenten mit einem erheblichen zeitlichen und materiellen Mehraufwand konfrontiert wäre. Derartige Drinksets seien somit klar als „konsumfertige Mischungen" und, sofern die anderen Kriterien nach Artikel 23bis Absatz 2bis des Alkoholgesetzes erfüllt seien, als Alcopops zu betrachten (Urteil 2C 712/2011).
Absicht des Gesetzgebers ist massgebend
Nach Artikel 23bis Absatz 2bis des Alkoholgesetzes (SR 680) wird die Steuer „um 300 Prozent erhöht für süsse gebrannte Wasser mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 Volumenprozent, die mindestens 50 Gramm Zucker pro Liter, ausgedrückt als Invertzucker, oder eine entsprechende Süssung enthalten und konsumfertig gemischt in Flaschen oder anderen Behältnissen in den Handel gelangen."
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2011, Nr. A-5814/2010, www.bvger.ch/publiws/?lang=de
Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2012, http://www.bger.ch/index/juridiction/jurisdiction-inherit-template/jurisdiction-recht/jurisdiction-recht-leitentscheide1954-direct.html
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