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In seinem am 6. Oktober 2010 gefällten Urteil hält das Bundesgericht fest, dass das Bundesverwaltungsgericht und die EAV richtig erkannt hätten, dass beim durchschnittlichen Konsumenten der Eindruck einer Vergünstigung entstehe, wenn dieser mit der Botschaft abgeholt werde, dass am „Schnägge-Fritig" jeweils fast alle Getränke für 5 Franken abgegeben werden. Denn eine solche Anpreisung, urteilten die Richter in Lausanne, impliziere zwangsläufig, dass der Preis an allen anderen Tagen höher sei.
Sankt-Galler Club gegen die EAV
Mit Plakaten, auf seiner Internetseite und mit einem Spot im Lokalradio hatte ein Sankt-Galler Club für einen "Schnägge-Fritig" geworben. Dabei wurde den Kunden versprochen, dass "fast alle Getränke" für je 5 Franken abgegeben würden.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2009 stellte die EAV fest, dass diese Werbung gegen das Alkoholgesetz verstosse, und ordnete an, die Werbung in sämtlichen Medien einzustellen. Unter "Schnägge-Fritig" oder ähnlichen Begriffen, so argumentierte die EAV, werde im Gastrobereich die zeitlich limitierte Abgabe von alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken zu einem vergünstigten Einheitspreis verstanden. Werbung für solche Anlässe diene der Anlockung von Gästen und stelle ein unzulässiges Versprechen einer Vergünstigung für gebrannte Wasser gemäss Artikel 42b Absatz 2 des Alkoholgesetzes dar.
Die Betreiberin des Clubs reichten beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie vertraten die Ansicht, dass ihr Angebot nur für "fast alle Getränke" Geltung habe, womit den Gästen klar gewesen sei, dass nicht sämtliche Spirituosen und Alcopops zum Einheitspreis von 5Franken ausgegeben werden würden. Im Weiteren handle es sich bei dem Angebot gar nicht um eine Vergünstigung.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil vom 21. April 2010 die Beschwerde des Sankt-Galler Clubs ab und erachtete den Entscheid der EAV im Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen Versprechen von Vergünstigungen als rechtens. Die Beschwerdeführerin zog daraufhin das Urteil an das Bundesgericht weiter.
Praxis der EAV bestätigt
Die Verfügung der EAV wird vom Bundesgericht in folgenden zentralen Punkten bestätigt: So hält das Bundesgericht fest:
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